AGB's

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - Stand 31.DEZ 01

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere sämtlichen -auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2 Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.

2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich in UR zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
2.2 Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen.
2.3 Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in Angeboten und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich.
2.4 Bei Aufträgen unter 25,-- UR berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 2,50 UR.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig und wird durch Nachnahme oder Vorkasse erhoben.
Unsere Rechnungen sind, falls Kredit eingeräumt wird, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 3,5% über dem aktuellen Diskontsatz zu berechnen.
3.2 Der Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese von uns bestritten sind.
3.3 Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Ver-schlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere gesamten Forderungen -unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel- sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen.

4. Lieferung
4.1 Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Niederlassung verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.3 Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Ausbleiben der Leistung von unseren Lieferanten, an dem uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Über das Vorliegen der genannten Umstände werden wir den Käufer in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigen.
4.4 Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen.
4.5 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ist bei Sonderanfertigungen nicht möglich.
4.6 Sofern eine Rücknahme einwandfrei gelieferter Ware erforderlich ist, werden wir 10% des Rechnungswertes für Lagerungs- und Buchungskosten berechnen.

5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Der Versand erfolgt ab Schweinfurt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.3 Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
5.4 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis dessen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Käufer, sofern sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren zusammen weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen dessen Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises als abgetreten.

6.3 Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die an ihn abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne ihn zu verpflichten.
6.5 Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen zu einer Einheit verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrswerts seiner Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
6.6 Der Verkäufer hat die ihm zustehenden Sicherungen auf Anforderung freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt.


7. Gewährleistungen
Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Bestimmungen Gewähr:
7.1 Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muß der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und uns äußerlich erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Tagen nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, gerechnet vom Tage der Auslieferung an den Käufer.
7.3 Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen oder durch Gutschrift vergüten. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder kommen wir mit der Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
7.4 Beanstandete Ware ist uns zur Prüfung kostenfrei einzusenden. Im Falle begründeter Mängelrüge tragen wir die Kosten der Nachbesserung sowie die Versandkosten für die Rück- bzw. Ersatzlieferung. Die Arbeitskosten des Ein- und Ausbaues der schadhaften Stücke werden von uns nicht übernommen.
7.5 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn die von uns gelieferte Ware in motorsportlichen Wettbewerben und den damit in Zusammenhang stehenden Probe- und Trainingsfahrten verwendet wurde.
7.6 Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen.
7.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten eine andere Ware geliefert wird (Fehllieferung).

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Schweinfurt.
8.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Schweinfurt.
8.3 Für alle Rechtbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

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